Aktuelles

Zur Auslegung einer Freistellungsklausel

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden häufig durch Vergleich oder Aufhebungsvertrag beendet.

Bestandteil ist mitunter eine Regelung, dass das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt endet, der Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der regelmäßigen Vergütung von der Arbeit freigestellt wird. Zusätzlich wird in Einzelfällen vereinbart, dass der Arbeitnehmer vorzeitig unter Einhaltung einer nur kurzen Ankündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden kann und dann einen bestimmten Anteil der durch die vorzeitige Beendigung eingesparten Vergütung als Abfindung erhält (Sprinter-Klausel).

Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Regelung in der Freistellungsphase ein anderes Arbeitsverhältnis mit erhöhten Bezügen aufnehmen konnte, ohne dass er von der Beendigungsregelung Gebrauch machte. Der bisherige Arbeitgeber rechnete ab der Arbeitsaufnahme den anderweitig erzielten Verdienst auf seine Vergütungspflicht an und stellte damit die Zahlungen vorzeitig ein. Dies im Ergebnis der Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts zu Recht. Die vorausgegangenen Urteile vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten noch dem Arbeitnehmer die Fortzahlung der Vergütung entsprechend der Vereinbarung zugesprochen.

Bei der Auslegung des Aufhebungsvertrages nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ergibt die entsprechende Regelung im Aufhebungsvertrag nur dann einen Sinn, wenn davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer im Falle der Aufnahme einer anderen Arbeit auch von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Für die Annahme, der Arbeitnehmer hätte dagegen Anspruch auf ein doppeltes Gehalt, fehlen nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes in seiner Entscheidung vom 23.02.2021 die entsprechenden Anhaltspunkte im Vertrag.

Vergleichbare Streitigkeiten können im Vorfeld vermieden werden, wenn eine klare Regelung zur Anrechnung des anderweitigen Verdienstes während der Freistellungsphase getroffen wird.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.